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Wer ein neues Gebäude errichtet und anschließend vermietet, profitiert von der Neubau-AfA. Für Neubauten gilt generell eine lineare Abschreibung mit einem Abschreibungssatz von zwei Prozent jährlich. Demnach kann der Bauherr 50 Jahre lang jeweils zwei Prozent der Herstellungskosten steuerlich geltend machen. mehr dazu
Die Steuererklärung bezieht sich immer auf ein ganzes Jahr und ist seit 2019 bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Für die Erklärung für das Jahr 2020 wurde wegen der Corona Pandemie ausnahmsweise die Frist bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. mehr dazu
Sofortabschreibung: Liegen die Anschaffungskosten nicht über der Grenze von 800 Euro (ohne MwSt.) oder 952 Euro (inkl. 19 Prozent MwSt.) können Sie Ihre Ausgaben in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten absetzen. mehr dazu
Bei Photovoltaik-Anlagen beträgt die jährliche lineare Abschreibung 5 Prozent der Anschaffungskosten (Abschreibungsdauer 20 Jahre: 100 Prozent/20 Jahre = 5 Prozent pro Jahr). Der zweieinhalbfache Satz ist also 12,5 Prozent und somit der maximale degressive Abschreibungssatz. mehr dazu
Photovoltaikanlagen auf Dachflächen (nicht integriert)
Steuerlich handelt es sich um eine sog. Betriebsvorrichtung (abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut). mehr dazu
Änderung 2021: In der Einkommensteuer können die meisten Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt auf Antrag einfach befreit werden (Vereinfachungsregelung zur Liebhaberei). Bei Anlagen größer 10 Kilowatt muss dazu die Liebhaberei im Einzelfall nachgewiesen werden. Einkommensteuerpflichtig sind Anlagen über 10 kW. mehr dazu
Der Nettoumsatz des Eigenverbrauchs ist in Zeile 34, Kenn- ziffer 178 (Unentgeltliche Wertabgabe, a) Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG zu 19%) einzutragen. mehr dazu
Bei Photovoltaik-Anlagen beträgt die jährliche lineare Abschreibung 5 Prozent der Anschaffungskosten (Abschreibungsdauer 20 Jahre: 100 Prozent/20 Jahre = 5 Prozent pro Jahr). Der zweieinhalbfache Satz ist also 12,5 Prozent und somit der maximale degressive Abschreibungssatz. mehr dazu
Auch selbst genutzter Solarstrom gilt steuerrechtlich gesehen als Einnahme! Als PV-Anlagen-Betreiber sind Sie dann dazu verpflichtet, eine jährliche Einkommenssteuererklärung abzugeben. Bei der Einkommenssteuererklärung gelten die üblichen Steuerfreibeträge von 9.000 € bzw. 18.000 € für Zusammenveranlagte. mehr dazu
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
Beim Investitionsabzugsbetrag können 40 Prozent der Anschaffungskosten für Ihre Photovoltaik-Anlage direkt im ersten Jahr abgeschrieben werden. Für die restliche Laufzeit werden dann jeweils 5 Prozent der Anschaffungskosten jährlich abgeschrieben. mehr dazu