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Änderung 2021: In der Einkommensteuer können die meisten Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt auf Antrag einfach befreit werden (Vereinfachungsregelung zur Liebhaberei). Bei Anlagen größer 10 Kilowatt muss dazu die Liebhaberei im Einzelfall nachgewiesen werden. Einkommensteuerpflichtig sind Anlagen über 10 kW. mehr dazu

Nun sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet, eine standardisierte "Anlage EÜR" auszufüllen und diese zudem - ebenso wie die Einkommensteuererklärung - elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. mehr dazu

PV Anlagen sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Dabei lassen sich die Kosten des Betriebs und der Wartung ebenso berücksichtigen, wie die Anschaffungskosten. mehr dazu

Die EÜR stellt als Alternative zur Bilanz eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung dar. Alle freien Berufe dürfen den Gewinn nach EÜR dürfen ermitteln. Für Gewerbetreibende gilt das auch, wenn Ihr Umsatz nicht über 600.000 EUR und Ihr Gewinn nicht über 60.000 EUR liegt. mehr dazu

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang Juni 2021 werden Betreiber solcher Anlagen auf Antrag von der Steuerpflicht befreit. Dann müssen sie Einnahmen aus der Anlage nicht mehr versteuern, können aber auch keine Abschreibungen oder sonstige Kosten steuersparend geltend machen. mehr dazu

Photovoltaik-Anlagen müssen nur beim Finanzamt gemeldet werden, wenn Strom an Dritte verkauft wird, zum Beispiel durch Einspeisung ins Netz, und wenn dabei entweder ein Gewinn erzielt wird oder der Betreiber umsatzsteuerpflichtig ist. mehr dazu

Das Formular kann für einen Betrieb separat oder im Zusammenhang mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung benutzt werden. mehr dazu

Wenn Du mit einer Photovoltaikanlage Geld verdienst, brauchst Du eine unternehmerische Steuernummer. Diese teilt Dir das Finanzamt zu, wenn es Deine Gewerbeanmeldung bestätigt. Zugleich fordert Dich die Behörde dazu auf, den bundesweit einheitlichen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen. mehr dazu

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang Juni 2021 werden Betreiber solcher Anlagen auf Antrag von der Steuerpflicht befreit. Dann müssen sie Einnahmen aus der Anlage nicht mehr versteuern, können aber auch keine Abschreibungen oder sonstige Kosten steuersparend geltend machen. mehr dazu

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen können überlegen, ob sie zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Das kann sich lohnen, wenn sie nur geringe steuerpflichtige Umsätze aus anderen Einkunftsquellen als der Stromerzeugung erzielen. Damit lässt sich möglicherweise Umsatzsteuer sparen. mehr dazu

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