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In sieben Schritten zur vorausgefüllten Steuererklärung

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Verpflichtend ist für die Einkommensteuererklärung für ein kleines Gewerbe die Anlage S, in der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aufgeschlüsselt werden. Betreibt man das Gewerbe nur im Nebenberuf und hat zusätzlich noch einen regulären Job, über den man ein Gehalt bezieht, muss auch die Anlage N eingereicht werden. mehr dazu

Eine ordentliche Kleinunternehmer-Rechnung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Kleinunternehmers und des Rechnungsempfängers,
  • die (Finanzamts-)Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • das Rechnungs- bzw.
  • eine Rechnungsnummer,
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Kleinunternehmer kommen um eine Steuererklärung nicht herum. Vor allem die sogenannte Anlage EÜR, also die Einnahmen-Überschussrechnung, muss übermittelt werden. Seit dem Steuerjahr 2017 erfolgt die Übermittlung ausschließlich online. Mit der EÜR wird der Gewinn ermittelt. mehr dazu

Freiberufler erzielen keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Höhe der Einkünfte (Gewinn oder Verlust) ist in die Anlage S einzutragen, die der Steuererklärung beizufügen ist. mehr dazu

"Ansicht" --> "Formulareingabe" funktioniert nicht - dann erscheint zwar Anlage G, die man neu anlegen kann, aber wenn man einen Eintrag machen will, kommen die Folgemenüs. mehr dazu

Sie müssen die Anlage S ausfüllen und zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung abgeben, wenn mindestens einer der folgenden Fälle gegeben ist: Sie waren im Veranlagungsjahr freiberuflich tätig. Sie waren im Veranlagungsjahr an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft beteiligt. mehr dazu

Grundsätzlich muss jeder, der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erwirtschaftet, in seiner Steuererklärung auch die Anlage G ausfüllen. In der Anlage G wird der Gewinn oder der Verlust eingetragen, den du in deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hast. mehr dazu

Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit)

Die Höhe der Einkünfte (Gewinn oder Verlust) trägst Du in die Anlage S ein, die Du Deiner Steuererklärung beifügst. Die Abgabe der Anlage S ist auch dann erforderlich, wenn die Anlage EÜR nicht ausgefüllt werden muss (die Einnahmen also unter 17.500 € liegen).
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Soweit das Teileinkünfteverfahren gilt (insbesondere Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften), ist der Gewinn in den Zeilen 32, 36 bzw. 39 zu erfassen. Ein Verlust ist in Zeile 40 und ergänzend in Zeile 41 einzutragen. mehr dazu

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