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Freiberufler erzielen keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Höhe der Einkünfte (Gewinn oder Verlust) ist in die Anlage S einzutragen, die der Steuererklärung beizufügen ist. mehr dazu
Die Anlage G müssen Sie in folgenden Fällen ausfüllen:
- Sie waren im Veranlagungsjahr Inhaber eines Gewerbebetriebs.
- Sie haben bzw. hatten die Absicht, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen. In diesem Zusammenhang sind Ihnen Aufwendungen entstanden.
- Sie sind an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt.
Wenn Sie Einkünfte aus privaten oder gesetzlichen Renten beziehen, müssen Sie die Anlage R einreichen. In der Anlage R-AV/bAV werden Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung eingetragen. mehr dazu
Die Anlage N ist seit 2019 auf der Vorderseite optisch neu gestaltet – die in den dunkelgrünen Feldern abgefragten Eintragungswerte werden dem Finanzamt vom Arbeitgeber automatisch übermittelt. Ausfüllen müssen Arbeitnehmer die Vorderseite nur noch, wenn die Firmendaten erkennbar falsch oder unvollständig sind. mehr dazu
Folgende Posten tragen Sie als Werbungskosten in die Anlage N ein:
- Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
- Reisekosten Ihrer Geschäftsreise.
- Kosten doppelter Haushaltsführung.
- Bewirtungskosten.
- Beiträge für Berufsverbände.
- Arbeitsmittel.
- Bewerbungskosten.
- Aufwendungen für ein (häusliches) Arbeitszimmer.
Wichtig: Wer die Anlage N ausfüllen muss
- Sie haben als Arbeitnehmer gearbeitet (nicht bei pauschal vom Arbeitgeber versteuerter kurzfristiger (Aushilfs-)Tätigkeit oder Minijob (450-Euro-Job). - Sie waren arbeitslos, hatten aber Aufwendungen zur Jobsuche. - Sie haben eine (Beamten-)Pension oder Betriebsrente bezogen. mehr dazu
Die Steueridentifikationsnummer wurde zum 01.07.2007 eingeführt. Sie ersetzt für natürliche Personen die bisherige alte Steuernummer und die eTIN. Die Steueridentifikationsnummer hat eine lebenslange Gültigkeit. Sie ist für die Einkommensteuer vorgesehen und auf den Bereich der Finanzverwaltung beschränkt. mehr dazu
Wichtig: Wer die Anlage N ausfüllen muss
- Sie haben als Arbeitnehmer gearbeitet (nicht bei pauschal vom Arbeitgeber versteuerter kurzfristiger (Aushilfs-)Tätigkeit oder Minijob (450-Euro-Job). - Sie waren arbeitslos, hatten aber Aufwendungen zur Jobsuche. - Sie haben eine (Beamten-)Pension oder Betriebsrente bezogen. mehr dazu
Wichtig beim Ausdrucken ist jedoch, dass das Dokument unbedingt im Format DIN A4 ausgedruckt werden muss. Beachten Sie ebenfalls, dass Sie eine Steuererklärung bis zu 15 Jahre lang verfügbar machen müssen. Aus diesem Grund sollte darauf verzichtet werden, zu dünnes Papier oder etwas anderes als Druckpapier zu benutzen. mehr dazu
Die Anlage N-AUS ist von unbeschränkt Steuerpflichtigen auszufüllen, die im Ausland eine nichtselb- ständige Tätigkeit ausgeübt haben und die für die hieraus erzielten Einkünfte eine Steuerbefreiung geltend machen. Für jeden ausländischen Staat ist eine gesonderte Anlage N-AUS abzugeben. mehr dazu