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Grundsätzlich muss jeder, der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erwirtschaftet, in seiner Steuererklärung auch die Anlage G ausfüllen. In der Anlage G wird der Gewinn oder der Verlust eingetragen, den du in deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hast. mehr dazu
Der Kleingewerbetreibende zahlt zusätzlich zur Einkommensteuer auch Gewerbesteuer. Für die Gewerbesteuererklärung darf der Kleingewerbetreibende einen Freibetrag von 24.500 € pro Jahr ansetzen. Der Kleingewerbetreibende muss außerdem die Umsatzsteuer für das Kleingewerbe abführen. mehr dazu
Gesetzliche Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung. Die Einkommensteuererklärung ist nach § 25 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden. mehr dazu
Zeilen 31 bis 44 – Veräußerungsgewinn
Ein etwaiger Verlust bei der Veräußerung wird in Zeile 40 eingetragen. Sollten Sie dabei mindestens 1 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft gehalten haben, so muss der Gewinn nach Abzug des Freibetrags erfasst werden. Der Verlust kommt in diesem Fall in Zeile 43. mehr dazu
Zeilen 31 bis 44 – Veräußerungsgewinn
Ein etwaiger Verlust bei der Veräußerung wird in Zeile 40 eingetragen. Sollten Sie dabei mindestens 1 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft gehalten haben, so muss der Gewinn nach Abzug des Freibetrags erfasst werden. Der Verlust kommt in diesem Fall in Zeile 43. mehr dazu
Der Gewinn, den Sie aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Personengesellschaft oder einer Betriebsaufgabe erzielt haben, gehört ebenfalls zu den gewerblichen Einkünften. mehr dazu
EÜR 2021 Frist: Stichtag für die Abgabe der EÜR ist der 31. Juli eines Jahres. Bis dahin muss die Einnahmenüberschussrechnung dem Finanzamt vorliegen. mehr dazu
In diese Zeilen ist der Gewinn oder Verlust von Einzelunternehmen einzutragen, welcher durch Buchführung bzw. EÜR ermittelt wird. Verluste sind mit einem Minuszeichen zu kennzeichnen. Die zur Gewinnermittlung verwendeten Unterlagen müssen der Anlage G beigefügt werden. mehr dazu
März 2021. Hintergrund dafür ist, dass die Finanzämter sicher sein müssen, dass ihnen die elektronisch zu übertragenden Daten von Arbeitgebern und Versicherern für das Steuerjahr auch vollständig vorliegen (die Frist hierfür ist der 28. Februar). mehr dazu
Die Anlage G müssen Sie in folgenden Fällen ausfüllen:
- Sie waren im Veranlagungsjahr Inhaber eines Gewerbebetriebs.
- Sie haben bzw. hatten die Absicht, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen. In diesem Zusammenhang sind Ihnen Aufwendungen entstanden.
- Sie sind an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt.