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Wichtiger Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt die Abgabe in Papierform ab dem Steuerjahr 2021 nicht mehr zu. Nutzen Sie einfach eine komfortable andere Abgabemöglichkeit. Für Erklärungen früherer Steuerjahre kann weiterhin die "Papier-Abgabe mit elektronischer Datenübermittlung" genutzt werden. mehr dazu
Wichtiger Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt die Abgabe in Papierform ab dem Steuerjahr 2021 nicht mehr zu. Nutzen Sie einfach eine komfortable andere Abgabemöglichkeit. Für Erklärungen früherer Steuerjahre kann weiterhin die "Papier-Abgabe mit elektronischer Datenübermittlung" genutzt werden. mehr dazu
Die Abgabefrist für alle Pflichtveranlagten ist immer der 31. Juli des Folgejahres. mehr dazu
Die Eintragungen ab Zeile 96 betreffen im Wesentlichen den vortragsfähigen Gewerbeverlust. mehr dazu
Wichtiger Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt die Abgabe in Papierform ab dem Steuerjahr 2021 nicht mehr zu. Nutzen Sie einfach eine komfortable andere Abgabemöglichkeit. Für Erklärungen früherer Steuerjahre kann weiterhin die "Papier-Abgabe mit elektronischer Datenübermittlung" genutzt werden. mehr dazu
Die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ist in Zeile 20 der Lohnsteuer-Anmeldung 2022 anzugeben. Mit der Einreichung der Lohnsteuer-Anmeldung gilt das Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur Steuerübernahme als unwiderruflich ausgeübt. Zum Rechtsschutz des Empfängers ist der Antrag unwiderruflich. mehr dazu
Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Finanzamt für zu gering einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Für die lohnsteuerliche Haftung ist ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich nicht Voraussetzung; es genügt eine objektive Pflichtverletzung. mehr dazu
Für 2020 gibt es neue Formulare: Renten aus dem Inland gehören wie bisher in die Anlage R, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (zum Beispiel Riester-Renten) und der betrieblichen Altersversorgung gehören jetzt in die neue Anlage R-AV/bAV. Für ausländische Renten gibt es die neue Anlage R-AUS. mehr dazu
Rentner aufgepasst: Bei zu spät oder nicht abgegebener Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag. Rentnern, die ihre Steuererklärung nicht oder verspätet abgeben, droht ein Verspätungszuschlag. Viele Rentenbezieher erhalten unerwartet Post vom Finanzamt. mehr dazu
Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Papierform nicht mehr zulässig. mehr dazu
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