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Die Einstellung der Ladeleistung darf daher nur von autorisiertem Fachpersonal getätigt werden und muss technisch durch den Endnutzer ausgeschlossen werden können. Wichtig zu beachten: Die geförderte Wallbox / Ladestation ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens ein Jahr zweckentsprechend zu nutzen. mehr dazu

Und so funktioniert es – in 5 Schritten zur Förderung

  1. KfW Antrag stellen. Bitte registrieren Sie sich im Zuschussportal der KfW, wenn Sie noch kein Benutzerkonto haben.
  2. Ökostromtarif abschließen.
  3. Ladestation und Installation bestellen.
  4. Installation der Ladestation.
  5. Nachweise hochladen und Zuschuss erhalten.
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Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten

Hängt die Ladestation? Dann muss nur noch die Rechnung für den Kauf und die Installation im KfW-Zuschussportal hochgeladen werden. Das Fördergeld wandert dann auf das Bankkonto des Antragstellers.
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Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre. Werden die oben genannten Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer zwingend auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. mehr dazu

Die gute Nachricht vorweg: Der typische Weg vom Kleinunternehmer zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer ist keine Einbahnstraße! Der Gesetzgeber hat grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr von der sogenannten Regelbesteuerung in den umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer-Status. mehr dazu

Steuererklärung: Anlage G ausfüllen

Die Einkünfte, die mit der Photovoltaikanlage erzielt werden, müssen in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung deklariert werden. Der Gewinn oder Verlust darf dabei unbürokratisch durch eine Gegenüberstellung von der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berechnet werden.
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Wenn Sie Ihren Strom selbst verbrauchen, müssen Sie auch dafür Umsatzsteuer zahlen. So lohnt es sich im Jahr der Inbetriebnahme die Regelbesteuerung, weil Sie durch die Anschaffungskosten für die PV-Anlage mehr Vorsteuer geltend machen können als Sie Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen. mehr dazu

Für den Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung genügt eine Mitteilung ans Finanzamt. Bestimmte Formvorschriften gibt es nicht. Sofern die Voraussetzungen der Kleinunternehmer-Regelung erfüllt sind, hat das Finanzamt normalerweise keine Einwände gegen den Wechsel der Besteuerungsform. mehr dazu

Die gute Nachricht vorweg: Der typische Weg vom Kleinunternehmer zum umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer ist keine Einbahnstraße! Der Gesetzgeber hat grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr von der sogenannten Regelbesteuerung in den umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer-Status. mehr dazu

Steuererklärung: Anlage G ausfüllen

Die Einkünfte, die mit der Photovoltaikanlage erzielt werden, müssen in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung deklariert werden. Der Gewinn oder Verlust darf dabei unbürokratisch durch eine Gegenüberstellung von der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berechnet werden.
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